Am Sonntag ist Internationaler Frauentag. Seit 115 Jahren steht der 08. März für Frauenrechte. Doch wie ist es um die Gleichstellung bestellt? Stichwort „equal pay“. Ist es rechtens, wenn ein Kollege am Monatsende mehr als seine Kollegin hat?
Es gilt der Grundsatz: Kein Unterschied beim Entgelt!
So weit so klar – ABER: Entscheidend ist, ob die Personen die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass für den Vergleich auch ein einzelner Spitzenverdiener als Bezugsperson ausreicht.
Verdient also ein Kollege aus der Belegschaft bei gleicher Arbeit deutlich mehr, kommt ein Anspruch der Kollegin auf Angleichung der Bezüge in Betracht. Dabei zählen auch Vorteile wie Aktienpakete oder Dienstwagen.
Liegen Indizien vor, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Das heißt, der Betrieb muss liefern, und zwar objektive Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Vergütung. Ob vermeintliche Zusatzqualifikationen und angebliche Erfahrungen ausreichen oder nur vorgeschoben sind, muss im Zweifel das Arbeitsgericht abklären.
Liegt keine Rechtfertigung vor, muss eine Anpassung erfolgen – gegebenenfalls auch rückwirkend. Auch Schadensersatz ist möglich. ALLERDINGS: Arbeitsverträge enthalten oft Ausschlussklauseln, die Nachzahlungsansprüche begrenzen können. In jedem Fall sollten sich Betroffene am besten fachanwaltlich beraten lassen, statt Ungerechtigkeiten hinzunehmen.
Denn alle Frauen verdienen eine gerechte Bezahlung! In diesem Sinne – einen schönen Frauentag.
Unser Autor: stud. jur. Lenny Rülke – Praktikant in der Fachanwaltskanzlei René Vogel


